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Was bedeutet eigentlich...

Die hier angegebenen Erklärungen sind nur ein Bruchteil der Fachbegriffe aus dem KFZ- Unfallschaden Bereich. Ich habe deshalb nur einzelne wichtige Begriffe in Kurzform erklärt. Um es einfacher darzustellen, habe ich auf Angaben zu Urteilen oder §§ verzichtet. Daher gebe ich keine Garantie auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärungen. Gerne können Sie mir schriftlich oder persönlich Fragen stellen, welche ich dann versuche zu beantworten. Da ich rechtliche Fragen nicht beantworten darf, wenden Sie sich in dem Fall bitte an Ihren Rechtsanwalt.

... merkantiler Minderwert?

    Der merkantile Minderwert gibt an, wie hoch der Wertverlust des Fahrzeugs nach der fachgerechten Reparatur ist.

    Angenommen Sie möchten ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen. Der Händler hat das gesuchte Modell mit ähnlicher Laufleistung, Ausstattung, Preis usw. 2x

    im Angebot. Eines der Fahrzeuge hatte mal einen Unfall, das andere nicht. Jeder würde dann das unfallfreie Fahrzeug nehmen. Damit der Händler Ihnen

   das reparierte Fahrzeug verkaufen kann, wird er den Preis reduzieren.

    Bsp.: 2 identische Fahrzeuge, eines mit reparierten Unfallschaden, sollen 10.000€ kosten. Damit das reparierte Fahrzeug verkauft wird, reduziert der

    Verkäufer das Fahrzeug um 1.000€. Diese 1.000€ sind der merkantile Minderwert.

    Die Höhe des merkantilen Minderwertes berechnet der Sachverständige mit Hilfe der Fahrzeugdaten und der Schadenhöhe.

    Einen merkantilen Minderwert gibt es aber nicht bei jedem Fahrzeug. Insbesondere ältere Fahrzeuge haben keinen merkantilen Minderwert. Man geht

    dann davon aus, das ein Vorschaden ab einem gewissen Alter und Laufleistung nicht mehr relevant ist.

... unechter Totalschaden?

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht reparieren lassen möchten, kann es unter Umständen zu einem unechten Totalschaden werden.

   Die Versicherungen möchten gerne, daß das Fahrzeug auf Totalschadenbasis abgerechnet wird, da es die für sie günstigste Variante ist.

   Bsp.: Ihr Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 10.000€. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 7.000€. Erstmal ist Ihr Fahrzeug kein

   Totalschaden. Sie können es bedenkenlos reparieren lassen.

   In einer Restwertbörse (dort stellt der Sachverständige das Fahrzeug ein) wurde ein Restwert von 3.500€ ermittelt.

   Jetzt kommt der Wiederbeschaffungswert ins Spiel. Wenn man von den 10.000€ jetzt den Restwert abzieht (10.000€ - 3.500€) verbleiben

   6500€. Da 7.000€ Reparaturkosten über den berechneten 6.500€ liegen, spricht man von einem unechten Totalschaden. In diesem Fall

   müsste die Versicherung nur die 6.500€ erstatten. Die 3.500€, die jetzt "fehlen", erhalten Sie vom Händler, der das Höchstgebot in der

   Restwertbörse abgegeben hat. Sie müssen das Angebot aus der Restwertbörse aber nicht annehmen, wenn Sie z.B. das Fahrzeug selber

   vermarkten möchten.

... ein Totalschaden?

   Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten + der merkantilen Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert übersteigt.

   Bsp. 1 : das Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 10.000€. Die Reparaturkosten betragen 11.000€. Somit liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden

                vor.

   Bsp. 2 : das Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 10.000€. Die Reparaturkosten betragen 9.500€. Der merkantile Minderwert beträgt

               1.000€.  Also 9.500€ + 1.000€ = 10.500€. Auch hier liegt ein Totalschaden vor.

... die 130% Regel?

   Sie möchten Ihr Fahrzeug reparieren lassen, obwohl es ein Totalschaden ist. Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

   1. Das Fahrzeug muß schon länger in Ihrem Besitz sein

   2. Die Reparaturkosten dürfen den Marktwert um maximal 30% übersteigen

   3. Sie müssen das Fahrzeug noch mindestens 6 Monate weiter verwenden. (Integritätsinteresse)

   Bsp.: der Marktwert Ihres Fahrzeuges liegt bei 10.000€. Die Reparaturkosten betragen 12.999,99€ und liegt somit innerhalb der 130% Regel. Eine Reparatur

           kann durchgeführt werden.

   Bsp.2: der Marktwert beträgt 10.000€, die Reparaturkosten betragen 13.000,01€. Die 130% Regel kann nicht angewendet werden. Eine Reparatur ist nicht   

           möglich.

...!!! Wichtig !!!: um die 130% Regel in Anspruch nehmen zu können, muß das Fahrzeug fachgerecht repariert werden. Eine Teilreparatur oder "Billigreparatur"

    ist nicht möglich.

... Integritätsinteresse?

   Das Integritätsinteresse gibt einem Geschädigten die Möglichkeit, sein Fahrzeug bis zur 130% Grenze reparieren zu lassen. Dieses soll die ideellen Werte

   in die Schadenregulierung einbeziehen. Insbesondere für Liebhaberfahrzeuge soll so eine Reparatur noch möglich sein, um das Eigentum der

   Geschädigten zu schützen.

... wirtschaftlicher Totalschaden?

   ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten+ merkantiler Wertminderung den Marktwert überschreitet. 

... ein technischer Totalschaden?

   bei einem technischen Totalschaden ist das Fahrzeug so stark beschädigt, des eine Reparatur weder wirtschaftlich, noch technisch sinnvoll ist. Im

   allgemeinen geht man von einem technischen Totalschaden aus, wenn die Reparaturkosten den Marktwert um mehr als das doppelte überschreiten.


... fiktive Abrechnung?

    Sie haben auch die Möglichkeit, sich Ihren Schaden von der Versicherung auszahlen zu lassen. Die Versicherung zahlt Ihnen dann die Reparaturkosten

    ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer aus. Diese bekommen Sie anteilig nachgezahlt, wenn Reparaturkosten und/oder Teilekosten mit Mehrwertsteuer 

   nachweisen werden.

...Neuwagenregelung?

  Sollte Ihr Neufahrzeug bei einem Unfall erheblich beschädigt worden sein (Delle im Kotflügel reicht nicht), so können Sie den Ersatz durch ein

   Neufahrzeug verlangen. Das Fahrzeug darf dabei nicht älter als 1 Monat sein und nicht mehr als 1000€ km zurückgelegt haben.

...Vorteilsausgleich?

   Ist ein Fahrzeug nach der Reparatur mehr wert als vorher, so wird dieser Vorteil am Endes der Gutachtens abgezogen. 

   Bsp.: Ist ein neuer Schaden im Bereich eines Altschadens, und wird dieser mit der Reparatur ebenfalls beseitigt, so wird dieser Betrag in Abzug gebracht.

   Eine Tür war mit einem dicken Kratzer bereits vor dem Schadenereignis beschädigt. Im Rahmen der Reparatur wird die Tür erneuert, wodurch

   natürlich auch der Kratzer beseitigt wird. Das Fahrzeug ist nun mehr Wert als unmittelbar vor dem Schadenereignis. Dieser Vorteil wird abgezogen.

   Sollte ein Verschleißteil (z.B. Reifen) erneuert werden, und der alte Reifen war bereits an der Verschleißgrenze, so muß auch hier eine Wertverbesserung in

    Abzug gebracht werden.

...Neu für Alt?

   Der Begriff stammt aus dem Kasko-Schadenbereich und wird im Haftpflichtschaden nicht angewendet.

   Wird z.B. ein Reifen beschädigt, und wird erneuert, so muß der Anspruchsteller den Reifen teilweise (gutes Profil, Austausch nicht erforderlich) oder

   komplett selber zahlen (Profil abgefahren, ein Austausch wäre sowieso zeitnah erforderlich).


Was ist überhaupt ein Unfall?

   Ein plötzlich von Außen, unmittelbar mit mechanischer Gewalt eingehendes Ereignis.

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