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Rechte und Pflichten.

Rechte:

Wenn Sie unschuldig in einem Verkehrsunfall verwickelt wurden, haben Sie das Recht, auf Kosten der Versicherung des Verursachers:

- einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzu zu ziehen

- einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Feststellung der Schäden zu beauftragen

- freie Wahl der Werkstatt

- ein Mietfahrzeug zu beanspruchen oder sich eine Nutzungsausfallentschädigung auszahlen zu lassen

Sie können sich den Schaden konkret (Reparaturrechnung) oder fiktiv (Auszahlung der Reparaturkosten, jedoch ohne die gesetzliche MwSt.) auszahlen lassen.

Sollte ein Integritätsinteresse vorliegen, so können Sie die Nutzung der 130% Regel in Anspruch nehmen.

Gerne schicken die gegnerischen Versicherungen ihre eigenen Sachverständigen zur Schadenfeststellung raus und verweisen auf deren Partnerwerkstätten.

Sie müssen weder den Sachverständigen, noch die Werkstatt akzeptieren, denn diese arbeiten meist pro Versicherung.

Auch dem Wunsch der Versicherung ihnen einige Fotos per Handy zuzusenden, damit die intern ein Gutachten erstellen können, müssen und sollten Sie nicht folgen. Ebenso ist die Erstellung eines Schadengutachten mit Hilfe einer KI (künstliche Intelligenz) nicht zielführend. Es geht dabei lediglich darum die Schäden "klein" zu machen um Kosten zu sparen. Der Geschädigte ist in den meisten Fällen benachteiligt, schließlich kann auch eine KI nicht hinter die Anbauteiles blicken um Schäden festzustellen. 

Ein Grundsatz des Sachverständigenwesens ist die "persönliche Inaugenscheinnahme", denn nur so können versteckte Schäden gefunden werden.

Sollt Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt stehen, müssen Sie nicht zwingend Vorort sein, wäre aber von Vorteil, um auftretende Fragen abzuklären.


Sie haben aber auch Pflichten:

- Allgemein gilt die Schadenminderungspflicht. Wenn Sie z.B. einen Golf fahren, sollten Sie als Mietfahrzeug eine Fahrzeugklasse kleiner (z.B. Polo) wählen

- Mitwirkungspflicht bei der Erstellung das Gutachtens. Insbesondere Altschäden, frühere Unfallschäden sowie die Laufleistung des Fahrzeugs müssen

   wahrheitsgemäß sein. Sollte z.B. ein Unfallschaden verschwiegen werden, kann die gegnerische Versicherung die Zahlung, insbesondere die  

   Sachverständigenkosten, verweigern. Diese müssten dann von Ihnen gezahlt werden. Das gilt auch, wenn die Versicherungen nur eine Teilzahlung leisten.

   Die Versicherungen können sich die "Schadenhistorie" eines Fahrzeugs ansehen, egal welche Versicherung mal einen Schaden beglichen hat.

- Schadenbegrenzung: Sollte bei einem Unfall z.B. der Kühler beschädigt worden sein und es so zum Kühlmittelverlust kommen, darf das Fahrzeug natürlich 

   nicht mehr gefahren werden. Macht man es doch, und es entstehen weitere Schäden (in diesem Beispiel ein Motorschaden), werden diese natürlich von 

  der gegnerischen Versicherung nicht bezahlt.

- Bei Bagatellschäden (die Gerichte pendeln zwischen 750€ und 1200€ in ihren Urteilen), so reicht ein Kostenvoranschlag einer geeigneten Werkstatt aus. 

   Sachverständigenkosten werden dann nicht erstattet. Sollte ich bei der Schadenaufnahme feststellen, daß es sich um einen Bagatellschaden handelt,

   werde ich kein kostenpflichtiges Gutachten erstellen, und Sie an eine geeignete Werkstatt verweisen.

   Idealerweise können Sie mir bereits vorab ein Foto zusenden, damit ich eine ungefähr abschätzen kann, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt

   oder der Schaden höher ist, und somit ein Gutachten erstellt werden sollte.


Hinweis: Als Sachverständiger bin ich nicht berechtigt eine Rechtsberatung durchzuführen. Bitte wenden Sie sich bei rechtlichen Fragen an Ihren Rechtsanwalt.




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